Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauerkarteninhaber

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Parkvertrag für Dauerkarteninhaber

Der Zugang und die Nutzung der Parkanlage erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil jedes mit dem Eigentümer abgeschlossenen Lagervertrags sind und auch nach Beendigung des Lagervertrags gelten.

1 Definition

Abonnement
Abonnement bedeutet das Recht, ein Fahrzeug an festgelegten Tagen und innerhalb festgelegter Zeiten gegen eine im Voraus mit dem Eigentümer vereinbarte Gebühr in oder auf der Parkeinrichtung zu parken.

Abonnementinhaber:
Als Abonnementinhaber gilt der Eigentümer/Benutzer eines Fahrzeugs, das in die Parkanlage gebracht wurde oder sich dort befindet.

Abo-Karte:
Unter Abonnementkarte versteht man einen persönlichen und fahrzeugbezogenen Ausweis, mit dem der Kunde Zutritt zu einer (oder mehreren) Parkmöglichkeiten des Eigentümers erhält. Die Abonnementkarte wird dem Vertragspartner vom Eigentümer bei Abschluss des Speichervertrags zur Verfügung gestellt. Eine Abonnementkarte ist mit einem speziell beschriebenen Abonnement verknüpft.

Abonnementzeiten
Unter Abonnementzeiten versteht man die Stunden, in denen das Abonnement gültig ist.

Auftragnehmer:
Als Auftragnehmer wird das Unternehmen oder die Person bezeichnet, die den Speichervertrag abgeschlossen hat und mit dem Eigentümer Vereinbarungen über die Anzahl der Abonnements, die Gültigkeit des Abonnements, die Vertragslaufzeit, die Vertragsbeendigung usw. trifft.

Eigentümer:
Unter Eigentümer versteht man den Eigentümer und/oder Verwalter und/oder Betreiber der Parkanlage und/oder deren Vertreter.

Parkgebühr:
Unter Parkentgelt versteht man die vom Abonnementinhaber oder Vertragspartner zu zahlende Vergütung für die Nutzung der Parkmöglichkeit. Die Parkgebühren können sich sowohl auf die vereinbarte Gebühr für das Abonnement als auch auf die Gebühr für die zusätzlichen Parkstunden außerhalb der vereinbarten Abonnementzeiten beziehen. Letzteres wird zum jeweils gültigen Kurzparktarif berechnet.

Parkmöglichkeiten:
Unter Parkeinrichtung versteht man das Parkhaus und/oder den Parkplatz mit zugehörigen Flächen und Stellplätzen.

Fahrzeug:
Unter Fahrzeug versteht man im Sinne der Straßenverkehrsordnung einen Personenkraftwagen.

Streustelle:
Unter Wanderraum versteht man das Recht auf einen Stellplatz. Der Stellplatz selbst kann je nach Parkaktion unterschiedlich sein und betrifft einen zufälligen Stellplatz in/auf der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Parkanlage.

Lagervertrag:
Ein lagervertrag ist ein Vertrag, der bei der Anmietung eines Stellplatzes für ein Fahrzeug geschlossen wird. In diesem Vertrag werden die Vereinbarungen zwischen dem Vermieter (dem Eigentümer des Stellplatzes oder Lagers) und dem Mieter (der Person, die den Stellplatz oder Lagerraum mietet) festgehalten.

2 Lagervertrag

  • 2.1 Ein Lagervertrag zwischen Vermieter und Auftragnehmer kann sowohl schriftlich als auch über digitale Kanäle (z. B. Website oder E-Mail) geschlossen werden. Im Parkvertrag wird mindestens festgelegt, wie viele Abonnements der Vertragspartner erwerben wird, für welche Parkanlage es gültig ist/sind, an welchen Tagen/Stunden ein Zutrittsrecht vorliegt und welche Vergütung der Vertragspartner schuldet.
  • 2.2 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, kann die Nutzung der mit dem Speichervertrag verbundenen Abonnements vom Vertragspartner auf einen Mitarbeiter des Vertragspartners übertragen werden, der somit Abonnementinhaber ist. Die Übertragung eines Abonnements oder die Nutzung der Abonnementkarte an einen Nicht-Mitarbeiter ist unter keinen Umständen zulässig, unabhängig davon, ob diese Übertragung vorübergehend ist oder nicht.
    Ist der Abonnementinhaber eine andere Partei als die Vertragspartei, wird die Vertragspartei bei der Übertragung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abonnementinhaber zur Genehmigung unterzeichnen lassen.
  • 2.3 Für die Folgen, die sich aus dem Parkvertrag und der Nutzung der Parkanlage durch den Abonnementsinhaber ergeben, ist der Vertragspartner verantwortlich und haftbar. Der Vertragspartner stellt den Inhaber von allen Schäden und Kosten frei, die der Abonnementinhaber verursacht, wenn der Abonnementinhaber nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden ist oder seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus einem anderen Grund nicht nachkommt.
  • 2.4 Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, sein Recht zu vermieten oder einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Der Vertragspartner darf den Speichervertrag nicht auf Dritte übertragen.
  • 2.5 Dem Abonnementinhaber wird ein Wanderplatz in/auf der Parkanlage zur Verfügung gestellt. Die Verpflichtung des Eigentümers umfasst nicht die Bewachung des Fahrzeugs.

3 Dauer der Vereinbarung

  • 3.1 Der Speichervertrag gilt als für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abgeschlossen und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils 1 Monat, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • 3.2 Beide Parteien sind berechtigt, den Speichervertrag mit einer Frist von 1 Monat zu kündigen, erstmals zum Ende des ersten Zeitraums von 3 Monaten und anschließend zum Ende jedes Monats. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen.
  • 3.3 Beim Abschluss des Parkvertrags stellt der Eigentümer dem Abonnementinhaber die Abonnementkarte oder ein anderes für die Nutzung des betreffenden Parkobjekts erforderliches Zugangsmittel zur Verfügung. Bei Verlust oder Beschädigung dieses Passes ist der Abonnementinhaber verpflichtet, dies dem Eigentümer zu melden. Für die Ausstellung einer neuen Abonnementkarte durch den Eigentümer schuldet der Abonnementinhaber eine Gebühr von 25 € (in Worten: fünfundzwanzig Euro).
  • 3.4 Die Abonnementkarte muss innerhalb von fünf Werktagen nach Beendigung des Abonnements zurückgegeben werden. Gibt der Abonnementinhaber die soeben genannten Abonnementkarten nicht innerhalb von 5 (in Worten: fünf) Werktagen nach Beendigung des Vertrages an den Eigentümer zurück, wird die vom Vertragspartner an den Eigentümer gezahlte Anzahlung für diese Abonnementkarte (Anzahlung, wenn nicht) an den Eigentümer zurückgegeben anwendbar) erlischt.
  • 3.5 Hat der Vertragspartner den Speichervertrag über die Website des Eigentümers abgeschlossen, gilt die gesetzliche Widerrufsfrist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb dieser gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners wird der Eigentümer während dieser gesetzlichen Bedenkzeit mit der Erbringung seiner Leistungen beginnen. Macht der Vertragspartner von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, schuldet der Vertragspartner die Parkgebühr und die Verwaltungskosten für den Zeitraum der Nutzung der erbrachten Leistung.

4 Zahlung

  • 4.1 Die im Parkvertrag vereinbarte fällige Parkgebühr ist per Rechnung zu entrichten.
  • 4.2 Die Zahlung für zusätzliche Parkstunden, die außerhalb der Abonnementzeiten stattfinden, erfolgt zu den geltenden Kurzzeitparktarifen. Sofern der Vertragspartner und der Eigentümer keine besonderen Vereinbarungen über die Abrechnung der Nutzung der Parkanlage außerhalb der Abonnementzeiten getroffen haben, müssen diese zusätzlichen Parkstunden vor dem Verlassen der Parkanlage über die an der Parkanlage vorhandenen Parkeinrichtungen bezahlt werden.

5 Tarifänderung

  • 5.1 Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, die Tarife anzupassen, auch bei laufenden Lagerverträgen. Der Abonnementnehmer erhält hierüber dann mindestens 1 Kalendermonat vor Inkrafttreten der angepassten Tarife eine schriftliche Mitteilung.
  • 5.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Speichervertrag bei Tarifänderungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich zu kündigen.

6 Nichtzahlung

  • 6.1 Zahlt der Abonnementnehmer den fälligen Betrag nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin, schuldet er 1 % Zinsen auf die überfällige Parkgebühr pro Monat oder Teil des Monats, in dem die Zahlung nicht erfolgt, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf erforderlich.
  • 6.2 Ab der zweiten Mahnung schuldet der Abonnementsinhaber außerdem 10,00 € (in Worten: zehn Euro) Inkassokosten.
  • 6.3 Sind bei Nichtzahlung der Parkgebühren Inkassomaßnahmen erforderlich, so werden die außergerichtlichen Inkassokosten zwischen den Parteien im Voraus auf 15 % der offenen Hauptsumme, mindestens jedoch auf 40 € (in Worten: vierzig Euro) festgesetzt. Zahlungen des Abonnementinhabers nach einer Vorladung oder Vorladung dienen in erster Linie der Begleichung der oben genannten Kosten, auch wenn der Abonnementinhaber bei der Zahlung eine andere Zahlungsart angibt. Ziel.
  • 6.4 Wird der fällige Betrag nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Eigentümer berechtigt, dem Abonnementinhaber den Zugang zum Parkplatz zu verweigern und die Abonnementkarte zu sperren, bis der Abonnementinhaber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, unbeschadet der sonstigen Rechte des Eigentümers aus die Nichtzahlung.

7 Zugang

  • 7.1 Der Abonnementsinhaber erhält Zugang zum Parkplatz mithilfe einer Abonnementskarte oder einer Kennzeichenerkennung oder einer anderen vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Zugangskarte. Die Abonnementkarte ist während der Laufzeit des Speichervertrags Eigentum des Abonnementinhabers und ist nicht übertragbar. Sonstige Eintrittskarten bleiben Eigentum des Eigentümers, sind nicht übertragbar und müssen bei Beendigung der Nutzung bzw. des Lagervertrages an den Eigentümer zurückgegeben werden.
  • 7.2 Die Einfahrt, Ausfahrt und das Parken von Fahrzeugen in der Parkanlage kann nur innerhalb der im Parkvertrag festgelegten Abonnementzeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten ist die Zufahrt mit den im ersten Absatz genannten Mitteln nicht möglich und/oder es gilt der normale Kurzparktarif.
  • 7.3 Sofern für die Parkanlage Öffnungszeiten gelten, ist der Eigentümer nach Benachrichtigung des Abonnementinhabers berechtigt, die Öffnungszeiten für einen längeren oder unbestimmten Zeitraum zu ändern.
  • 7.4 Eine Abonnementkarte ist mit einem sogenannten Anti-Pass-Back-System ausgestattet. Dies bedeutet, dass sich pro Abonnement nur ein Fahrzeug auf dem Parkplatz befinden kann. Nach der Einfahrt funktioniert die Abo-Karte nur noch bei der Ausfahrt und umgekehrt.
  • 7.5 Der Parkplatz darf nur zum Abstellen eines Fahrzeugs genutzt werden.
  • 7.6 Der Eigentümer ist berechtigt, jedem Fahrzeug den Zugang zur Parkanlage zu verweigern, wenn er dies unter angemessener Wahrung der Angemessenheit und Fairness für wünschenswert hält. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Eigentümer weiß oder vermutet, dass ein Fahrzeug in dem vorgesehenen Behälter des Fahrzeugs explosive oder andere gefährliche Stoffe, einschließlich Kraftstoffe, transportiert, sowie wenn der Eigentümer der Meinung ist, dass das Fahrzeug gegeben ist Durch seine Größe und/oder sein Gewicht oder durch die damit transportierten Güter können im weitesten Sinne Schäden für die Umwelt entstehen.
  • 7.7 Die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie die auf öffentlichen Straßen abgestellten Fahrzeuge. In bzw. auf der Parkanlage gelten außerdem die Straßenverkehrsordnung sowie die Verkehrsordnung und Verkehrszeichenordnung. Im Parkhaus gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, sofern vor Ort keine andere Geschwindigkeit angegeben ist. Fußgänger haben jederzeit Vorrang vor Fahrzeugen.
  • 7.8 Auf der Parkanlage dürfen nur Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge mit einer maximalen Länge von 5,25 Metern und einer maximalen Breite von 2,50 Metern abgestellt werden. Die Höhe der Fahrzeuge darf die an der Einfahrt zum Parkplatz angegebene Höhe nicht überschreiten.
  • 7.9 Es ist nicht gestattet, in oder auf dem Parkplatz zu fahren und/oder Anhänger jeglicher Art, einschließlich Wohnwagen, in oder auf dem Parkplatz zu haben.

8 Parkmöglichkeiten nutzen

  • 8.1 Der Abo-Inhaber hat sich während seines Aufenthaltes in/an der Parkanlage gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, der Verkehrs- und Verkehrszeichenordnung und den dazugehörigen Anlagen zu verhalten die weiteren Regelungen dieser Verordnung. Bei Nichtbeachtung haftet der Abonnementnehmer für den daraus entstehenden Schaden.
  • 8.2 Der Abonnementinhaber ist darüber hinaus verpflichtet, etwaigen Anweisungen des Personals des Eigentümers Folge zu leisten, das Fahrzeug an der angegebenen oder anzugebenden Stelle abzustellen und sich so zu verhalten, dass der Verkehr in und/oder in der Nähe der Parkanlage nicht behindert wird und die Sicherheit gewährleistet ist gewährleistet ist.
  • 8.3 Das Personal des Eigentümers ist berechtigt, sofern dies nach Ansicht dieses Personals erforderlich ist, Fahrzeuge innerhalb der Parkanlage zu bewegen und/oder jedes Fahrzeug aus der Parkanlage zu entfernen, ohne dass daraus für den Eigentümer oder das Personal eine Haftung entsteht. führen kann. Das Personal muss bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Verlagerung und/oder Entfernung Angemessenheit und Sorgfalt walten lassen.
  • 8.4 Die Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß verriegelt und das Licht während des Parkens ausgeschaltet sein. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs müssen die Insassen das Fahrzeug und die Parkanlage verlassen.

9 Belästigungen/Nutzungsbeschränkungen

  • 9.1 Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Parkhaus abgestellt werden. Parkplätze für bestimmte Zielgruppen (z. B. Behinderten-, Motorrad-, (Elektro-)Ladesäule oder ein kennzeichenpflichtiger Parkplatz) können nur von der spezifischen Zielgruppe genutzt werden.
  • 9.2 Das Parken außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze ist verboten. Wenn ein Fahrzeug so abgestellt ist, dass die Nutzung eines angrenzenden Stellplatzes versperrt ist Der Vermieter ist berechtigt, dem Dauerkarteninhaber die versäumten Parkgebühren für diesen angrenzenden Stellplatz in Rechnung zu stellen.
  • 9.3 Es ist verboten:
    • a. explosive, brennbare oder anderweitig gefährliche und/oder schädliche Stoffe in oder auf dem Parkplatz mitzunehmen, mit Ausnahme von Kraftstoffen im vorgesehenen normalen Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs;
    • B. die Parkanlage verunreinigen, indem Sie Müll oder Abfälle ablagern oder zurücklassen oder indem Sie Flüssigkeiten, einschließlich Öl, abfließen lassen;
    • C. im oder auf dem Parkplatz zu rauchen, Feuer anzuzünden oder ein offenes Feuer zu machen;
    • D. im oder auf dem Parkplatz Alkohol zu konsumieren, Betäubungsmittel zu konsumieren oder damit zu handeln;
    • e. Werbung oder andere Hinweise in oder auf der Parkanlage anzubringen;
    • F. Reparaturen am Fahrzeug oder andere Arbeiten in oder an der Parkanlage durchzuführen oder durchführen zu lassen, es sei denn, der Eigentümer hat hierzu ausdrücklich eine Genehmigung erteilt.
    • G. unmittelbar hinter einem anderen Fahrzeug unter der Schranke hindurchzufahren, ohne dass die Schranke zwischenzeitlich geschlossen wurde („Zugfahren“).
  • 9.4 Wenn der Abonnementinhaber gegen Artikel 9.3 verstößt, ist der Eigentümer berechtigt, dem Abonnementinhaber sofort den Zugang zur Parkanlage zu verweigern und das Abonnement oder den Speichervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet aller anderen Rechte des Eigentümers die sich aus der Nichteinhaltung ergeben.
  • 9.5 Die Abholung des abgestellten Fahrzeugs ist nur während der Öffnungszeiten der Parkanlage möglich.
  • 9.6 Die maximale Parkdauer beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreitung dieses Zeitraums durch den Abonnementnehmer ist der Eigentümer berechtigt, das Fahrzeug zu bewegen oder vollständig aus der Parkanlage entfernen zu lassen. Die Kosten für die Entfernung und vorübergehende Aufbewahrung trägt der Abonnementnehmer.

10 Nichteinhaltung eines zurechenbaren Mangels

  • 10.1 Wenn der Abonnementinhaber und/oder der Auftragnehmer einer Verpflichtung aus dem Gesetz, den örtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten oder dem mit ihm/ihr geschlossenen Speichervertrag, einschließlich der geltenden Bedingungen, nicht nachkommt, ist der Abonnementinhaber und/oder der Auftragnehmer zur Zahlung der Zahlung verpflichtet Dem Eigentümer sind sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die oben genannte Fahrlässigkeit entstehen.
  • 10.2 Wenn der Eigentümer gezwungen ist, dem Abonnementinhaber und/oder dem Auftragnehmer eine Vorladung, eine Inverzugsetzung oder ein anderes Schreiben zu erteilen, oder wenn gegen den Abonnementinhaber ein Verfahren eingeleitet wird, ist der Abonnementinhaber und/oder der Auftragnehmer zur Zahlung sämtlicher Kosten verpflichtet Die hierfür anfallenden Kosten sind sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich an den Eigentümer zu erstatten. Die außergerichtlichen Inkassokosten zwischen den Parteien werden im Voraus auf 15 % der offenen Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) festgelegt.
  • 10.3 Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu behalten, solange nicht alle ihm aufgrund des Parkvertrags oder aus anderen Gründen geschuldeten Beträge bezahlt wurden.
  • 10.4 Wenn der Abonnementinhaber ein Fahrzeug in der Parkeinrichtung zurückgelassen hat und sich trotz einer schriftlichen Anfrage oder Vorladung des Eigentümers (aus welchem ​​Grund auch immer) weigert, das verlassene Fahrzeug zu entfernen oder nicht in der Lage ist, es zu entfernen, hat der Eigentümer die Möglichkeit, das verlassene Fahrzeug aus oder zu entfernen aus dem Parkhaus) spätestens 14 Tage nach Absendung der Aufforderung bzw. Vorladung löschen und an anderer Stelle aufbewahren. Wenn der Abonnementinhaber das Fahrzeug nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Absendung der Anfrage oder Vorladung abgeholt hat, ist der Eigentümer berechtigt, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu zerstören. Der Eigentümer ist dann lediglich verpflichtet, dem Parker den Verkaufserlös abzüglich der geschuldeten Parkgebühr, eines etwaigen Bußgeldes und der Kosten des Eigentümers im Zusammenhang mit der Entfernung und Zwischenlagerung des Fahrzeugs zu erstatten. Wenn die geschuldete Parkgebühr, die Kosten des Eigentümers und etwaige Bußgelder höher sind als der Erlös des Fahrzeugs, muss der Abonnementinhaber oder Auftragnehmer alle diese Kosten an den Eigentümer zahlen.
  • 10.5 Wenn der Abonnementinhaber das Fahrzeug innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Absendung der Anfrage oder Vorladung abholt, ist der Abonnementinhaber oder der Vertragspartner verpflichtet, die fällige Parkgebühr, eine etwaige Geldstrafe und die Kosten des Eigentümers im Zusammenhang mit der Entfernung zu zahlen und vorübergehende Lagerung des Fahrzeugs an den Eigentümer zu erstatten.

11 Haftung

  • 11.1 Der zwischen den Parteien geschlossene Lagervertrag sieht keine Überwachung vor. Der Eigentümer übernimmt daher keinerlei Haftung für Diebstahl oder Verlust von Eigentum und Besitztümern des Abonnementinhabers. Darüber hinaus übernimmt der Eigentümer keine Haftung für Schäden jeglicher Art am Eigentum und Vermögen des Abonnementinhabers sowie in Bezug auf
    Personenschäden und/oder andere Schäden, die direkt oder indirekt durch oder als Folge der Nutzung der Parkanlage verursacht werden, es sei denn, der Schaden wird direkt durch den Eigentümer und/oder das Personal der Parkanlage verursacht und diese Haftung ist nicht angegeben in einem anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Lagervertrags sind ausgeschlossen, wobei die Haftung des Eigentümers in jedem Fall auf den Betrag beschränkt ist, den der Eigentümer im Rahmen seiner (Betriebs-)Haftpflichtversicherung geltend machen kann. Zum Abo-Inhaber zählen auch die übrigen Insassen seines Fahrzeugs.
  • 11.2 Der Eigentümer haftet gegenüber dem Abonnementinhaber und/oder dem Auftragnehmer nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt, aufgrund derer dem Eigentümer vom Abonnementinhaber und/oder dem Auftragnehmer die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Speichervertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall insbesondere Streik, Feuer, Betriebsunterbrechung, technische Störungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichteinhaltung Dritter.
  • 11.3 Wenn sich der Eigentümer auf die Bestimmungen von Artikel 11.1 und Artikel 11.2 berufen kann, können sich auch etwaige haftbar gemachte Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter der Parkanlage darauf berufen, als ob sie selbst Vertragspartei des Parkvertrags zwischen ihnen wären Eigentümer und Abonnementinhaber.
  • 11.4 Der Abonnementinhaber haftet für alle von ihm verursachten Schäden, Unannehmlichkeiten und Belästigungen. Schäden, die der Abonnementsinhaber an der Parkanlage oder den dazugehörigen Einrichtungen verursacht, sind vor Ort zu ersetzen oder vom Abonnementsinhaber zu erstatten, nachdem der Eigentümer eine Schadensbeurteilung erstellt hat, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10.

12 Persönliche Daten

  • 12.1 Soweit beim Abschluss des Parkvertrags oder bei der Nutzung der Parkanlage personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden diese personenbezogenen Daten ordnungsgemäß und sorgfältig im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet.
  • 12.2 Es werden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Art der Verarbeitung vor Verlust oder einer anderen Form unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen.
  • 12.3. Bei der Nutzung der Parkeinrichtung kann die Kennzeichenerkennung genutzt werden. In diesem Fall wird das Kennzeichen bei der Einfahrt/Einfahrt im PMS registriert. Das Kennzeichen kann unter anderem zur Ortung von Kraftfahrzeugen, zur Feststellung der Parkdauer, zur Berechnung von Parkgebühren und zur Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten registriert werden.

13 Sonstige Bestimmungen

  • 13.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Februar 2025 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Speichervertrag für Abonnementinhaber. Der Eigentümer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Auf der Website wird stets die aktuellste Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht.
  • 13.2 Will der Vertragspartner einer Änderung nicht zustimmen, kann er den Speichervertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich kündigen.
  • 13.3 Der Anwendbarkeit anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, die der Abonnementinhaber verwendet oder auf die er sich beruft, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  • 13.4 Vereinbarungen oder Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Eigentümers binden diesen nicht, es sei denn, sie wurden von ihm schriftlich bestätigt.
  • 13.5 Für diesen Speichervertrag gilt niederländisches Recht.
  • 13.6 Wenn und soweit festgestellt wird, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder anfechtbar ist oder festgestellt wird, dass eine Bestimmung nicht anwendbar ist, weil dies unter den gegebenen Umständen gemäß den Maßstäben der Angemessenheit und Fairness unannehmbar wäre, wie z Aufgrund dessen sich der Eigentümer hierauf nicht berufen kann, hat diese Bestimmung in jedem Fall eine in Inhalt und Umfang möglichst ähnliche Bedeutung, so dass sie in Anspruch genommen werden kann.
  • 13.7 Alle schriftlichen Mitteilungen, einschließlich Vorladungen, die sich aus dem Speichervertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, müssen an folgende Adresse gesendet werden:
    Heerlen Parkeerexploitatie BV
    p/a Prinses Magrietlaan 1
    6301 LV Valkenburg
    info@whitelbl.nl

14 Manager

Der Leiter der Standorte ist:

Whitelbl. BV
Prinses Magrietlaan 1
6301 LV Valkenburg
info@whitelbl.nl

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