Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Kurzzeitparken

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Kurzzeitparken

Die Zufahrt und Nutzung der Parkanlage erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil jedes mit dem Eigentümer geschlossenen Parkvertrages sind und auch nach Beendigung des Parkvertrages gelten.

1 Definition

Eigentümer:
Unter Eigentümer versteht man den Eigentümer und/oder Betreiber und/oder Verwalter der Parkanlage und/oder deren Vertreter.

Parkschein:
Unter einem Parkschein versteht man ein Kennzeichen, eine Eintrittskarte, eine Wertkarte, eine Ausfahrtskarte, eine Ermäßigungskarte, eine Konferenzkarte, eine Ermäßigungskarte, eine Chipkarte, eine Bankkarte, eine Kreditkarte oder jedes andere Mittel, das verwendet werden kann, oder jede Aktion, die durchgeführt werden muss Zugang zum Parkplatz zu erhalten.

Parker:
Als Parkplatznutzer gilt der Eigentümer/Benutzer eines Fahrzeugs, das in oder auf dem Parkplatz gebracht wurde bzw. dort vorhanden ist.

Parkgebühr:
Unter Parkgebühr versteht man die Gebühr, die der Parker für die Nutzung der Parkeinrichtung schuldet.

Parkmöglichkeiten:
Unter einer Parkeinrichtung versteht man das Parkhaus und/oder den/die Parkplatz(e) mit zugehörigen Stellplätzen.

Parkplatz
Unter Parkplatz versteht man jeden Parkplatz auf oder in der Parkanlage.

Fahrzeug:
Unter einem Fahrzeug versteht man einen Personenkraftwagen.

2 Parkvertrag

  • 2.1 Durch die bloße Nutzung der Parkmöglichkeit kommt ein Parkvertrag zustande. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Parker auf dem zur Parkanlage gehörenden Gelände befindet bzw. befunden hat.
  • 2.2 Dem Parker wird ein zufälliger Stellplatz im Parkhaus zur Verfügung gestellt. Die Verpflichtung des Eigentümers umfasst nicht die Bewachung des Fahrzeugs.

3 Parkschein

  • 3.1 Ein Fahrzeug wird nur dann zum Parken zugelassen, wenn es über ein gültiges Kennzeichen verfügt und/oder nachdem es eine vom Eigentümer angegebene Handlung durchgeführt hat, die es dem Eigentümer ermöglicht, dem Parker die fällige Parkgebühr in Rechnung zu stellen.

4 Parkgebühr

  • 4.1 Die Parkgebühr wird nach den vom Eigentümer festgelegten Tarifen berechnet, die am Eingang oder in der Parkanlage angegeben sind.
  • 4.2 Die vom Eigentümer festgelegten Tarife können ohne vorherige Ankündigung angepasst werden.

5 Zahlung

  • 5.1 Die geschuldete Parkgebühr ist zu entrichten, bevor der Parker mit seinem Fahrzeug die Parkanlage verlässt, sofern mit dem Eigentümer keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung der fälligen Parkgebühr darf nur in der Währung erfolgen, in der der Tarif angegeben ist.

6 Zugang

  • 6.1 Das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen in die Parkanlage ist nur während der vom Eigentümer festgelegten Öffnungszeiten gestattet.
  • 6.2 Der Eigentümer ist berechtigt, jedem Fahrzeug den Zugang zur Parkanlage zu verweigern, wenn er dies unter angemessener Wahrung der Angemessenheit und Fairness für wünschenswert hält. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Eigentümer weiß oder vermutet, dass ein Fahrzeug explosive oder andere gefährliche Stoffe transportiert, ausgenommen Kraftstoffe im vorgesehenen Behälter des Fahrzeugs, sowie wenn der Eigentümer der Meinung ist, dass dies der Fall ist Ein Fahrzeug kann aufgrund seiner Größe und/oder seines Gewichtes oder der mit ihm transportierten Güter im weitesten Sinne Schäden an der Umwelt verursachen.
  • 6.3 Die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie die auf öffentlichen Straßen abgestellten Fahrzeuge. In bzw. auf der Parkanlage gelten außerdem die Straßenverkehrsordnung sowie die Verkehrsordnung und Verkehrszeichenordnung. Im Parkhaus gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, sofern vor Ort keine andere Geschwindigkeit angegeben ist. Fußgänger haben jederzeit Vorrang vor Fahrzeugen.
  • 6.4 Auf der Parkanlage dürfen nur Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge mit einer maximalen Länge von 5,25 Metern und einer maximalen Breite von 2,50 Metern abgestellt werden. Die Höhe der Fahrzeuge darf die an der Einfahrt zum Parkplatz angegebene Höhe nicht überschreiten. Es ist nicht gestattet, mit Anhängern jeglicher Art, auch Wohnwagen, in die Parkanlage einzufahren oder sich darin aufzuhalten.

7 Parkmöglichkeit nutzen

  • 7.1 Der Parker hat während seines Aufenthaltes auf dem Gelände der Parkanlage die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, der weiteren nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, der Verkehrsordnung und der Verkehrszeichenordnung und der dazugehörigen Anlagen sowie die zu beachtenden Vorschriften einzuhalten weitere Verhaltensregeln, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Bei Nichtbeachtung haftet der Parker für den daraus entstehenden Schaden.
  • 7.2 Der Parker ist darüber hinaus verpflichtet, den Anweisungen des Personals des Eigentümers Folge zu leisten, das Fahrzeug an der angegebenen oder anzugebenden Stelle abzustellen und sich so zu verhalten, dass der Verkehr in und/oder in der Nähe der Parkanlage nicht behindert wird und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird gefährdet ist.
  • 7.3 Das Personal des Eigentümers ist berechtigt, sofern dies nach Ansicht dieses Personals erforderlich ist, Fahrzeuge innerhalb der Parkanlage zu bewegen bzw. versetzen oder entfernen zu lassen, ohne dass daraus für den Eigentümer oder das Personal eine Haftung entsteht. Das Personal muss bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Verlagerung und/oder Entfernung Angemessenheit und Sorgfalt walten lassen.
  • 7.4 Die Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß verriegelt und das Licht während des Parkens ausgeschaltet sein. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs müssen die Insassen das Fahrzeug und die Parkanlage verlassen.

8 Belästigungen / Nutzungseinschränkungen

  • 8.1 Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Parkhaus abgestellt werden. Parkplätze für bestimmte Zielgruppen (z. B. Behinderten-, Motorrad-, (Elektro-)Ladesäule oder ein kennzeichenpflichtiger Parkplatz) können nur von der spezifischen Zielgruppe genutzt werden. Die Stellplätze zum Elektroladen müssen nach vollständiger Aufladung der Fahrzeugbatterie auf einen anderen Stellplatz im Parkhaus verlegt werden.
  • 8.2 Das Parken außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze ist verboten. Wird ein Fahrzeug so abgestellt, dass die Nutzung eines angrenzenden Stellplatzes blockiert ist, ist der Eigentümer berechtigt, dem Parker die versäumten Parkgebühren für diesen angrenzenden Stellplatz in Rechnung zu stellen.
  • 8.3 Es ist verboten:
    a. explosive, brennbare oder anderweitig gefährliche und/oder gesundheitsschädliche Stoffe in oder auf dem Parkplatz mitzunehmen, mit Ausnahme von Kraftstoffen im vorgesehenen normalen Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs;
    die Parkanlage verunreinigen, indem Sie Müll oder Abfälle ablagern oder zurücklassen oder indem Sie Flüssigkeiten, einschließlich Öl, abfließen lassen;
    • a. in oder auf dem Parkplatz zu rauchen, ein Feuer anzuzünden oder ein offenes Feuer zu machen;
    • B. im oder auf dem Parkplatz Alkohol zu konsumieren, Betäubungsmittel zu konsumieren oder damit zu handeln;
    • C. Werbung oder andere Hinweise in oder auf der Parkanlage anzubringen;
    • D. Reparaturen am Fahrzeug oder andere Arbeiten in oder an der Parkanlage durchzuführen oder durchführen zu lassen, es sei denn, der Eigentümer oder im Namen des Eigentümers hat hierzu eine ausdrückliche Genehmigung erteilt;
    • e. unmittelbar hinter einem anderen Fahrzeug unter der Schranke hindurchzufahren, ohne dass die Schranke zwischenzeitlich geschlossen wurde („Zugfahren“).
  • 8.4 Das geparkte Fahrzeug kann rund um die Uhr (oder sofern nicht anders angegeben) auf dem Parkplatz abgeholt werden.
  • 8.5 Die maximale Parkdauer beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

9 Nichtbeachtung eines zurechenbaren Mangels

  • 9.1 Kommt der Parker einer Verpflichtung nicht nach, die ihm aufgrund des Gesetzes, der örtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten und/oder des mit ihm geschlossenen Parkvertrags, einschließlich der geltenden Bedingungen, auferlegt wird, ist der Parker verpflichtet, dem Eigentümer Schadensersatz zu leisten für alle Schäden, die der Eigentümer aufgrund der oben genannten Fahrlässigkeit erlitten hat und noch erleiden wird.
  • 9.2 Ist der Eigentümer gezwungen, dem Parker eine Vorladung, eine Inverzugsetzung oder einen anderen Schriftsatz zu erteilen oder wird gegen den Parker ein Verfahren eingeleitet, ist der Parker verpflichtet, dem Eigentümer alle entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtshilfe, zu erstatten , sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
  • 9.3 Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zurückzubehalten („Zurückbehaltungsrecht“), solange nicht alle ihm aufgrund des Parkvertrags oder aus anderen Gründen geschuldeten Beträge bezahlt wurden. Wenn der Parker ein Fahrzeug in der Parkeinrichtung gelassen hat und sich trotz einer schriftlichen Anfrage oder Vorladung des Eigentümers (aus welchem ​​Grund auch immer) weigert, das zurückgelassene Fahrzeug zu entfernen oder nicht in der Lage ist, es zu entfernen, hat der Eigentümer die Möglichkeit, das zurückgelassene Fahrzeug aus der Parkeinrichtung zu entfernen oder dort zu verlassen Parkmöglichkeit. ) Entfernung ab 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung oder Vorladung (Sollte die Adresse des Parknutzers trotz zumutbarer Bemühungen nicht ermittelt werden können, reicht es aus, einen deutlich sichtbaren Entfernungsantrag gemäß a Scheibenwischer des Kraftfahrzeugs) und an anderer Stelle gelagert werden. Wenn der Parker das Fahrzeug nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Absendung der Anfrage oder Vorladung abgeholt hat, ist der Eigentümer berechtigt, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu zerstören. Der Eigentümer ist dann lediglich verpflichtet, dem Parker den Verkaufserlös abzüglich der geschuldeten Parkgebühr, eines etwaigen Bußgeldes und der Kosten des Eigentümers im Zusammenhang mit der Entfernung und Zwischenlagerung des Fahrzeugs zu erstatten. Wenn die geschuldete Parkgebühr, die Kosten des Eigentümers und etwaige Bußgelder höher sind als der Erlös aus dem Fahrzeug, muss der Parker alle diese Kosten an den Eigentümer zahlen.
  • 9.4 Wenn der Parker das Fahrzeug innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum, an dem die Anfrage oder Vorladung gesendet wurde, abholt, ist der Parker verpflichtet, dem Eigentümer die fällige Parkgebühr, etwaige Bußgelder und die Kosten des Eigentümers im Zusammenhang mit der Entfernung und vorübergehenden Lagerung des Fahrzeugs zu zahlen das Fahrzeug erstatten.

10 Haftung

  • 10.1 Der zwischen den Parteien geschlossene Parkvertrag sieht keine Überwachung vor. Der Eigentümer übernimmt daher keinerlei Haftung für Diebstahl oder Verlust des Eigentums des Parkers. Darüber hinaus übernimmt der Eigentümer keine Haftung für Schäden jeglicher Art am Eigentum des Parkers sowie für Körperverletzungen und/oder sonstige Schäden, die direkt oder indirekt durch oder infolge der Nutzung der Parkanlage verursacht werden, es sei denn, es handelt sich um Schäden direkt durch oder im Namen des Eigentümers und/oder des Personals der Parkanlage verursacht wird und diese Haftung in keinem anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wird, wobei die Haftung des Eigentümers in jedem Fall auf den Betrag beschränkt ist dass der Eigentümer im Rahmen seines (Geschäfts-) Eine Haftpflichtversicherung kann in Anspruch genommen werden. „Parker“ umfasst auch andere Insassen seines Fahrzeugs.
  • 10.2 Der Eigentümer haftet gegenüber dem Parker nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt, aufgrund derer der Parker die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Parkvertrag vom Eigentümer nicht mehr erwarten kann. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall insbesondere Streiks, Feuer, Betriebsstörungen, technische Ausfälle, behördliche Maßnahmen sowie die Nichteinhaltung Dritter.
  • 10.3 Wenn sich der Eigentümer auf die Bestimmungen von Artikel 10.1 und Artikel 10.2 berufen kann, können sich auch etwaige haftbar gemachte Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter der Parkanlage darauf berufen, als ob sie selbst Vertragspartei des Parkvertrags zwischen ihnen wären Besitzer und der Parker.
  • 10.4 Der Parknutzer haftet für alle von ihm verursachten Schäden, Belästigungen und Belästigungen. Schäden, die der Parker an der Parkanlage oder den damit verbundenen Geräten und Anlagen verursacht, müssen vor Ort oder vom Parker ersetzt werden, nachdem der Eigentümer eine Schadensbeurteilung erstellt hat, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9.

11 Persönliche Daten

  • 11.1 Soweit beim Abschluss des Parkvertrags oder bei der Nutzung der Parkanlage personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden diese personenbezogenen Daten ordnungsgemäß und sorgfältig im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet.
  • 11.2 Es werden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Art der Verarbeitung vor Verlust oder einer anderen Form unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen.

12 Datenschutz, personenbezogene Daten

  • 12.1. Der Eigentümer/Betreiber/Verwalter stellt sicher, dass er die personenbezogenen Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und den damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften verarbeitet. Auf der Website https://parkerenmaankwartier.nl ist klar angegeben, welche personenbezogenen Daten Heerlen Parkeerexploitatie BV verarbeitet und welche Garantien dabei berücksichtigt werden.
  • 12.2. Im Parkhaus, unter anderem an der Ein-/Ausfahrt, den Türlesern und an den Kassenautomaten, erfolgt eine Videoregistrierung zur Bekämpfung von Straftaten und Verstößen. Die Löschung der Bilder erfolgt spätestens nach Ablauf der maximalen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, wenn die Parkgebühr entrichtet wurde und keine Straftaten oder Straftaten registriert wurden. Die Bilder können einer zuständigen Stelle zur Bekämpfung von Straftaten und Verstößen im Parkhaus zur Verfügung gestellt werden.
  • 12.3. Bei der Nutzung der Parkeinrichtung kann die Kennzeichenerkennung genutzt werden. In diesem Fall wird das Kennzeichen bei der Einfahrt/Einfahrt im PMS registriert. Das Kennzeichen kann unter anderem zur Ortung von Kraftfahrzeugen, zur Feststellung der Parkdauer, zur Berechnung von Parkgebühren und zur Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten registriert werden.

13 Eintrittskarte über Reservierungswebsite (falls zutreffend)

  • 13.1. Parker haben die Möglichkeit, über die Website eine Eintrittskarte zu erwerben und über das Online-Buchungsformular einen Parkplatz für das gewünschte Parkprodukt zu reservieren. Der Erwerb einer Eintrittskarte auf diesem Weg ist bis 15 Minuten vor Beginn des reservierten Parkzeitraums und vorbehaltlich der Verfügbarkeit möglich.
  • 13.2. Der Parker kann die Reservierung über den Bereich „Meine Reservierung“ auf der Website ändern oder stornieren. Bei einer Stornierung bis spätestens vier Stunden vor Beginn des gewählten Reservierungszeitraums erhält der Parker die gezahlte Parkgebühr zurückerstattet. Im Falle einer anderen oder späteren Stornierungsmethode erfolgt keine Rückerstattung. Mit Parkers ausdrücklicher Zustimmung, Whitelbl. BV verpflichtet sich, ihre Dienste unmittelbar nach dem Kauf der Eintrittskarte über die Website bereitzustellen.
  • 13.3. Eine über die Website erworbene Eintrittskarte gewährt dem Parker lediglich Rechte im Hinblick auf die reservierte Parkdauer. Eine frühere Einfahrt in die Parkanlage ist nicht möglich. Verlässt der Parker die Parkanlage vor Ablauf der reservierten Parkdauer, endet die Gültigkeit der Eintrittskarte und der Parker hat keinen Anspruch auf Rückerstattung. Nur ein Produkt, das explizit die Bezeichnung „Multi-Entry“ trägt, bietet die Möglichkeit der Zwischenein- und -ausreise. Im Falle einer späteren Ausfahrt muss der Parker die überschrittene Zeit bezahlen, die auf der Grundlage des PMS auf der Grundlage des regulären Tarifs und auf der Grundlage von Artikel 4 dieser Bedingungen berechnet wird.

14 Sonstige Bestimmungen

  • 14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Februar 2025 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Kurzzeitparken im Hinblick auf die Parkanlage. Der Eigentümer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Die aktuellste Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird stets auf der Website www.
  • 14.2 Der Geltung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Parker verwendet oder auf die Parker verweist, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
    Vereinbarungen oder Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Eigentümers binden diesen nicht, es sei denn, sie wurden von ihm schriftlich bestätigt.
  • 14.3 Für diesen Parkvertrag gilt niederländisches Recht. Das zuständige Gericht ist das Gericht in Roermond.
  • 14.4 Wenn und soweit festgestellt wird, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder anfechtbar ist oder festgestellt wird, dass eine Bestimmung nicht anwendbar ist, weil dies unter den gegebenen Umständen gemäß den Maßstäben der Angemessenheit und Fairness unannehmbar wäre, wie z Aufgrund dessen sich der Eigentümer hier nicht darauf berufen kann, wird diese Bestimmung in jedem Fall eine möglichst ähnliche Bedeutung haben, was Inhalt und Umfang betrifft, so dass sie in Anspruch genommen werden kann.
  • 14.5 Alle schriftlichen Mitteilungen, einschließlich Mitteilungen, die sich aus dieser Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, müssen an folgende Adresse gesendet werden:

    Heerlen Parkeerexploitatie BV
    p/a Prinses Magrietlaan 1
    6301 LV Valkenburg
    info@whitelbl.nl

15 Manager

Der Leiter beider Standorte ist:

Whitelbl.BV
Prinses Magrietlaan 1
6301 LV Valkenburg
info@whitelbl.nl

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